KZH Vorschriften
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KZH Vorschriften
Moin allerseits,
Werd mir bei meiner Nuda sicherlich n anderen KZH dran dengeln lassen, weil ich das Original einfach unglaublich sch..... finde.
Hab mal rumgegoogelt und da zu den Vorschriften alles mögliche gelesen... Bis 1998 Erstzulassung dürfen wohl max 15 cm zwischen Nabe und tiefstem Schutzblechpunkt liegen... Seitdem gelten wohl irgendwelche EU Regeln, in denen zum KZH nichts stehen soll... Sind also die min 30 Grad das einzig Einzuhaltende, oder gibt es da noch weiteres zu Beachten ??
Na nu schießt mal los.....
Werd mir bei meiner Nuda sicherlich n anderen KZH dran dengeln lassen, weil ich das Original einfach unglaublich sch..... finde.
Hab mal rumgegoogelt und da zu den Vorschriften alles mögliche gelesen... Bis 1998 Erstzulassung dürfen wohl max 15 cm zwischen Nabe und tiefstem Schutzblechpunkt liegen... Seitdem gelten wohl irgendwelche EU Regeln, in denen zum KZH nichts stehen soll... Sind also die min 30 Grad das einzig Einzuhaltende, oder gibt es da noch weiteres zu Beachten ??
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Re: KZH Vorschriften
Moin Fatman,
das Thema hatten wir doch wohl schon zu genüge oder?
In einigen anderen threads findest Du Deine Antworten.
Je nach Deinen Aktivitäten kannst Du natürlich immer von dem Original KZH zu Deinem wie auch immer aussehenden anderen hin und her umbauen. Hast halt immer was zu tun, Dir soll ja nicht langweilig werden
.
Die meiste Zeit mit dem super tollen KZH Umbau so hier und da hin und für die zwei bis fünf Touren wo Du denn Deine Koffer ausführen musst, baust dann eben mal den Original KZH wider dran
Idee.
Die Koffer passen nur damit. ...das kannst wohl vergessen.
Husqvarna Nuda 900 - Street & Track (500x375)
Husqvarna Nuda 900 - Street & Track (1280×854)
das Thema hatten wir doch wohl schon zu genüge oder?
In einigen anderen threads findest Du Deine Antworten.
Je nach Deinen Aktivitäten kannst Du natürlich immer von dem Original KZH zu Deinem wie auch immer aussehenden anderen hin und her umbauen. Hast halt immer was zu tun, Dir soll ja nicht langweilig werden

Die meiste Zeit mit dem super tollen KZH Umbau so hier und da hin und für die zwei bis fünf Touren wo Du denn Deine Koffer ausführen musst, baust dann eben mal den Original KZH wider dran

Die Koffer passen nur damit. ...das kannst wohl vergessen.
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fredo ...
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Re: KZH Vorschriften
Moin,
Hmm.. Hab da wohl mal wieder was in den anderen Freds überlesen.... Weil so richtige Vorschriften hab ich nirgends nie nicht erkannt ... Schöner Mist.
Hin- und herbauen weil Köfferchen sonst nicht passen? Fuck.... Auch wenn ich die Koffer ja nur brauch um innen Urlaub zu fahren hab ich auf Umbauen mal gar keinen Bock.
Da wird Udo mal tüfteln dürfen
Hmm.. Hab da wohl mal wieder was in den anderen Freds überlesen.... Weil so richtige Vorschriften hab ich nirgends nie nicht erkannt ... Schöner Mist.
Hin- und herbauen weil Köfferchen sonst nicht passen? Fuck.... Auch wenn ich die Koffer ja nur brauch um innen Urlaub zu fahren hab ich auf Umbauen mal gar keinen Bock.
Da wird Udo mal tüfteln dürfen

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Re: KZH Vorschriften
Maximal 30 Grad sind entscheidend. Sonst nur noch das Übliche: Keine überstehenden, scharfen Kanten oder sonst etwas, was in irgend einer Weise gefährdend sein könnte.
Übrigens:
http://www.bma-magazin.de/news-archiv/w ... enden.html
KH
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Re: KZH Vorschriften
Google ist dein Freund
§ 10 (Anm. STvZO, doc) Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 bleiben unberührt.
(2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.
(3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, sowie die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde. Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird.
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei Wechselkennzeichen im Sinne des § 8 Absatz 1a sind der gemeinsame Kennzeichenteil und der fahrzeugbezogene Teil jeweils fest anzubringen. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.
(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:
1. bei Fahrzeugen (Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern) nach Maßgabe der Richtlinie 2007/46/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 der Kommission vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 291 vom 9.11.2010, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung,
2. bei Fahrzeugen (zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge) nach Maßgabe der Richtlinie 2002/24/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung und
3. bei Fahrzeugen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/37/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung,
4. bei allen anderen als den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Fahrzeugen wahlweise den Anforderungen von Nummer 1 oder Nummer 3.
Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 262 S. 85) oder der ECE-Regelung Nr. 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Für Krafträder gilt die Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1) oder die ECE-Regelung Nr. 53 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Krafträdern hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (VkBl. 2005 S. 778) in der jeweils geltenden Fassung. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.
(7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.
(8) Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.
(9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.
(10) Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe "D".
(11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. Über die Anbringung der Zeichen "CD" für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und "CC" für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Berechtigung zur Führung der Zeichen "CD" und "CC" ist in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen.
(12) Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.
13) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 bis 4 dürfen nach § 22a Absatz 1 Nummer 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für hintere transparente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder bei der sich das Kennzeichen hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe befindet,
1. weißes Licht nach hinten abstrahlen oder
2. mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen versehen sein,
soweit jeweils die Nummern 22 und 22a der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Juli 2006 (VkBl. 2006 S. 645) geändert worden sind, eingehalten werden. Die bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtung muss mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein.
Das mit den 15cm über der vertikalen Verlängerung der Hinterachse, betrifft nicht das Kennzeichen, sondern die gesetzliche Vorschrift für die Radabdeckung 
Rock on, der Doc.
§ 10 (Anm. STvZO, doc) Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 bleiben unberührt.
(2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.
(3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, sowie die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde. Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird.
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei Wechselkennzeichen im Sinne des § 8 Absatz 1a sind der gemeinsame Kennzeichenteil und der fahrzeugbezogene Teil jeweils fest anzubringen. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.
(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:
1. bei Fahrzeugen (Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern) nach Maßgabe der Richtlinie 2007/46/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 der Kommission vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 291 vom 9.11.2010, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung,
2. bei Fahrzeugen (zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge) nach Maßgabe der Richtlinie 2002/24/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung und
3. bei Fahrzeugen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/37/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung,
4. bei allen anderen als den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Fahrzeugen wahlweise den Anforderungen von Nummer 1 oder Nummer 3.
Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 262 S. 85) oder der ECE-Regelung Nr. 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Für Krafträder gilt die Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1) oder die ECE-Regelung Nr. 53 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Krafträdern hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (VkBl. 2005 S. 778) in der jeweils geltenden Fassung. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.
(7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.
(8) Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.
(9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.
(10) Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe "D".
(11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. Über die Anbringung der Zeichen "CD" für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und "CC" für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Berechtigung zur Führung der Zeichen "CD" und "CC" ist in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen.
(12) Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.
13) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 bis 4 dürfen nach § 22a Absatz 1 Nummer 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für hintere transparente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder bei der sich das Kennzeichen hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe befindet,
1. weißes Licht nach hinten abstrahlen oder
2. mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen versehen sein,
soweit jeweils die Nummern 22 und 22a der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Juli 2006 (VkBl. 2006 S. 645) geändert worden sind, eingehalten werden. Die bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtung muss mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein.


Rock on, der Doc.

Re: KZH Vorschriften
Huch.... also such ich nu da, wodie gesetzlichen Regelungen für Radabdeckungen stehen... Herrgottojemine.... wo issn dattnuwieda?
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Re: KZH Vorschriften
Für dich unwichtig ! da EZ nach 1998 !
es gilt die benannte EU Richtlinie, und die schreibt für nach 1998 keine definierte Radabdeckung vor
es gilt die benannte EU Richtlinie, und die schreibt für nach 1998 keine definierte Radabdeckung vor

Re: KZH Vorschriften

na DAS ist doch mal ne Antwort!!!!!
Hassn Bier gut!!! Und wenn Du artig bist, darfst es sogar auf den schicken Koffern abstellen

Also sobald ich mal in Hiddensee vorbeikomme.... wo issn das??

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Re: KZH Vorschriften
Weeeeeeeeit wegFatman hat geschrieben: Also sobald ich mal in Hiddensee vorbeikomme.... wo issn das??

Re: KZH Vorschriften
Ja für DICH!!!!
Für mich auf der Komfortsitzbank, hinter der Scheibe, mit den warmen Fingerchen und der Thermoskanne mit Kamillentee im Köfferchen schrumpft die Welt ja nun bald tüchtig zusammen
Da komm ich mit einer Tankfüllung fast überall hin... denn bei konstant 80 wird SIE ja nicht viel verbrauchen
Für mich auf der Komfortsitzbank, hinter der Scheibe, mit den warmen Fingerchen und der Thermoskanne mit Kamillentee im Köfferchen schrumpft die Welt ja nun bald tüchtig zusammen

Da komm ich mit einer Tankfüllung fast überall hin... denn bei konstant 80 wird SIE ja nicht viel verbrauchen

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Re: KZH Vorschriften
Hiddensee is ne verkehrsfreie Insel
Aber der Bulle hier darf seinen ollen Passat fahren
Wohne aber nicht auf der Insel


Aber der Bulle hier darf seinen ollen Passat fahren

Wohne aber nicht auf der Insel

Re: KZH Vorschriften
Ja da hast mich aber nu tüchtig reingelegt.....
Da bin ich bereit, meiner einzigen Forums-Unterstützung zwei bis 19 Bier auszugeben, und der täuscht nen falschen Wohnort vor... isset denn...
Und ich Depp raffe die Pointe nichma ....
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Re: KZH Vorschriften
Wenn dir die Koffer genügend Auftrieb geben, dann kannst du vllt. den Jesus machen!
Nur Spaß...ist noch etwas ungewohnt für uns. Wobei es auch schon ein Top Case für die 610er gab.
Kennzeichenhalter kannste dir auch schnell selbst zurecht dengeln! Ich denke, dass die Nuda das nicht wie die alten Dinos abschüttelt. Also ab in die Werkstatt!!!

Nur Spaß...ist noch etwas ungewohnt für uns. Wobei es auch schon ein Top Case für die 610er gab.
Kennzeichenhalter kannste dir auch schnell selbst zurecht dengeln! Ich denke, dass die Nuda das nicht wie die alten Dinos abschüttelt. Also ab in die Werkstatt!!!
Desmoquattro 4 ever
Mein Beitrag zur globalen Erwärmung...
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Re: KZH Vorschriften
Der Vorführer bei meinem Freundlichen hatte nen geilen dran.... den werd ich mir auch ziehen.
Bilder gibt es dann auch

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Re: KZH Vorschriften
Suche hier mal im Forum nach MSR Kennzeichenhalter..... Da gibbet ein zwei Thread's zu....auch einen Thread, wo ein Fahrer einer Nuda mit dem MSR aufgehalten wurde und bestraft wurde, da das Teil nicht regelkomform ist ..... Wer suchet der findet.... 

Re: KZH Vorschriften
Danke für den Hinweis... aber... mich wird da schon niemand nicht bestafen... bin doch ne seriöse Erscheinung 

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Re: KZH Vorschriften
Sehr löbliche EinstellungFatman hat geschrieben:Danke für den Hinweis... aber... mich wird da schon niemand nicht bestafen... bin doch ne seriöse Erscheinung


Re: KZH Vorschriften
Du ?
Das ist keine Einstellung.. Das ist ne Feststellung ..... Gehe doch auf die 50 zu....
Da verstehst vielleicht besser, warum Heizgriffe und so her müssen ...
Mit 20 hab auch ich ne lauwarme XL 600 mit Badelatschen angetreten... Aber heute......
Der einzige Vorteil am Alter ist, dass man mehr von Früher erzählen kann
Das ist keine Einstellung.. Das ist ne Feststellung ..... Gehe doch auf die 50 zu....

Da verstehst vielleicht besser, warum Heizgriffe und so her müssen ...
Mit 20 hab auch ich ne lauwarme XL 600 mit Badelatschen angetreten... Aber heute......
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Re: KZH Vorschriften

Ich dachte deine Aussage zielte darauf ab, das Sie es gar nicht schaffen Dich anzuhalten...

Aber Sooooo...


Re: KZH Vorschriften
Moin!
NATÜRLICH wird mich NIEMAND aufhalten können!
An meinen Köfferchen kommt keiner nicht vorbei... Und nach vorn hin rettet mich die Reichweite von 4 hundert km... Bei konstant 80 km/h
Bin also sowas wie der Neidreider mit Heizgriffen ... Also das Licht, dass der Sonne trotzt.. Sowas wie der Ozean der Weisheit... Also der geölte Blitz ...ach... Will ja nicht so sein... Dürft mich GOTT nennen....
NATÜRLICH wird mich NIEMAND aufhalten können!
An meinen Köfferchen kommt keiner nicht vorbei... Und nach vorn hin rettet mich die Reichweite von 4 hundert km... Bei konstant 80 km/h

Bin also sowas wie der Neidreider mit Heizgriffen ... Also das Licht, dass der Sonne trotzt.. Sowas wie der Ozean der Weisheit... Also der geölte Blitz ...ach... Will ja nicht so sein... Dürft mich GOTT nennen....

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