Zum Thema Nummernschild

Egal welche Husqvarna, HIER wird geschraubt, getunt, repariert und gefachsimpelt !!!

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nick
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Zum Thema Nummernschild

Beitrag von nick »

Ein paar Argumente für die Zulassungsstelle:

Stand: 16.07.2003    
Kfz-Kennzeichenkunde
mit Hinweisen zu den Kennzeichengrößen und zur Anbringung

DIE KENNZEICHENGRÖSSEN

Größtmaße gemäß StVZO

Leichtkrafträder bis 80 km/h: 255 mm x 130 mm

Krad: 280 mm x 200 mm

Hinweise zur Kennzeichengröße und zur Anbringung der Kennzeichen
- Auszug aus der StVZO -
§ 60 Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen

(2) Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen darf der Rand des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm
über der Fahrbahn liegen. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Lässt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein. Kennzeichen müssen hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von 30° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

(4) Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die das ganze Kennzeichen bei reflektierenden Kennzeichen auf 20 m - lesbar macht. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen. ...


Für Standard-, Euro- und Saisonkennzeichen gilt folgende Vorschrift der StVZO
(Anlage Va, Ziffer 4)

- Auszug -



In keinem Fall dürfen die in Abschnitt 2 (siehe Tabelle) enthaltenen Größtmaße überschritten werden.

Ist es der Zulassungsstelle nicht möglich, für ein Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zuzuteilen, das am Fahrzeug an der vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsstelle die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen.

Weitere Hinweise:

;DDas Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zulässt. Grundsätzlich ergibt sich die tatsächliche Kennzeichengröße aus der zugeteilten Buchstaben-Ziffern-Kombination.
Mindestmaße für Kennzeichen gibt es nicht. ;D
(Also muß es bei der TE zwischen die Essen passen!)

Nur in Fällen, in denen die zugeteilte Kombination sich auf einem Kennzeichen mit den oben genannten Größtmaßen nicht vorschriftsmäßig prägen lässt, kann auf Engschrift ausgewichen werden.

In einigen Fällen kann die Wahl einer anderen Buchstaben-Ziffern-Kombination (Wunschkennzeichen) die erforderliche Kennzeichengröße reduzieren.

Der Eintrag eines bestimmten Platzes für die Anbringung von Kennzeichen im Fahrzeugbrief beschreibt lediglich den Ist-Zustand des Fahrzeugs und beinhaltet keine Aussage über die Zumutbarkeit einer Umrüstung.

Zu strittigen Fragen hinsichtlich der Anbringung und Ausgestaltung der amtlichen Kennzeichen und zur Zumutbarkeit des Umrüstaufwandes sind mehrere einschlägige Urteile ergangen, hier eine Kurzdarstellung:

:(Es ist Sache des Kraftfahrzeughalters, ein ausländisches Fahrzeug, welches nicht in allen Einzelheiten den deutschen Vorschriften entspricht, umzurüsten. Vor diesem Hintergrund kann dem Kläger auch zugemutet werden, das Kraftfahrzeug so umzubauen, dass das Kennzeichen in der Größe 200 mm x 280 mm angebracht werden kann. (Kraftrad)
Verwaltungsgericht Braunschweig, Az: 9A9062/94 vom 18.01.1995 >:(
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nick
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Re: Zum Thema Nummernschild

Beitrag von nick »

Hab ich von:

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nick
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Re: Zum Thema Nummernschild

Beitrag von nick »

War heute auf der Zulassungsstelle:
Also ein 20 x 20 cm-Kennzeichen ist möglich und auch kein Problem. Brauche dazu aber eine Nummer mit nur 1 Buchstaben und 1 Zahl, z.B.: NDH-H4.
Da will ich mal mit zufrieden sein.... :-/
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