Bekomme ich eigentlich neuen Tüv ohne dass ein Seitenständer montiert ist? Ich hab mir nämlich vor einer Woche eine 610TE mit einer Schwinge von der TC glaub ich, weil da niemals nicht ein Seitenständer montiert war nicht ( ich Bayer daher doppelt und dreifache verneinung )gekauft. und noch was: müssen eigentlich 2 Spiegel dran sein oder reícht einer?
Vielen Dank schonmal!
Hätte der Teufel ein Motorrad, würde er eine Husky fahren!
Ich bin so wie meine Eltern mich nie haben wollten
Husqvarna fahren geld verprasen weiber an die ti... fassen
Ich fahre ne TE 400
Basser
http://philip.hat-gar-keine-homepage.de
falls die kiste nicht schneller als mit 80 eingetragen ist, brauchst 2 spiegel, zumindest offiziel
seitenständer muss entweder von alleine hochgehen, oder du brauchst einen schalter,
dass wenn der seitenständer noch unten ist und du nen gang einlegst, der motor ausgeht
mfg
Honda RC15 Schlachtung, wenn jemand Teile braucht, einfach melden
Schei... !!! Jetzt muss ich für den blöden Tüv die andere Schwinge einbauen! Würd mich eh interessieren ob die überhaupt was bringt, dies TC Schwinge. WEnn nicht, dann lass ich gleich die originale drin.
35kw sind bei mir eingetragen.
Hätte der Teufel ein Motorrad, würde er eine Husky fahren!
Gangbang hat geschrieben:gelaber... Spiegel muss nur eine bestimmte Größe haben, ob 2 oder einer spielt keine rolle dannn...
Anscheinend liegt das am ermessen des Prüfer's....i hatte mit einem Spiegel a koane Probleme, sowie das Fehlen des Kettenschutz's hat den Prüfer nicht interessiert....
In anderen Regionen (z.B Stuttgart) wird wahrscheinlich mit allen Hühneraugen auf's MÖP geschaut....
Dafür hat der Prüfer bei mir auf'n Ständer geschaut als wär's das wichtigste Teil am MÖP....deswegen meine Aussage weiter oben...@Huskybrenner
@ huskybrenner
da ich mich auch mal wieder mit dem ständer beschäftigen musste...
RICHTLINIE 93/31/EWG DES RATES
vom 14. Juni 1993
über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 19)
Geändert durch:
Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 Richtlinie 2000/72/EG der Kommission vom 22. November 2000 L 300 18 29.11.2000
Berichtigt durch:
►C1 Berichtigung, ABl. L 239 vom 9.7.2004, S. 36 (93/31/EWG)
1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:
1.1. „Ständer“: eine fest am Fahrzeug angebrachte Vorrichtung,
mit der das Fahrzeug in einer senkrechten (oder annähernd
senkrechten) Parkstellung gehalten werden kann, wenn es
von seinem Fahrer abgestellt wird;
1.2. „Seitenständer“: ein Ständer, der, wenn er ausgeklappt wird,
das Fahrzeug auf einer Seite abstützt, wobei beide Räder mit
der Aufstellfläche in Berührung bleiben;
1.3. „Mittelständer“: ein Ständer, der, wenn er ausgeklappt wird,
das Fahrzeug so abstützt, daß er auf beiden Seiten der Längsmittelebene
des Fahrzeugs eine oder mehrere
Berührungsstellen zwischen Fahrzeug und Aufstellfläche
bietet;
1.4. „Querneigung (qn)“: tatsächliche Neigung (in Prozent) der
Aufstellfläche, wenn sich der Schnittpunkt der Längsmittelebene
des Fahrzeugs und der Aufstellfläche im rechten
Winkel zur Linie der größten Neigung befindet (Abbildung
1);
1.5. „Längsneigung (ln)“ : tatsächliche Neigung (in Prozent) der
Aufstellfläche, wenn die Längsmittelebene des Fahrzeugs
parallel zur Linie der größten Neigung liegt (Abbildung 2);
1.6. „Längsmittelebene des Fahrzeugs“: die Längssymmetrieebene
des Fahrzeughinterrades.
2. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
2.1. Jedes zweirädrige Fahrzeug muß mit mindestens einem Ständer ausgerüstet
sein, damit seine Standsicherheit (z. B. während des Parkens)
gewährleistet ist und es nicht durch eine Person oder ein fremdes
Hilfsmittel gehalten werden muß. Fahrzeuge mit Zwillingsrädern brauchen
nicht mit Ständern ausgerüstet zu werden, müssen jedoch in
Parkstellung (bei angezogener Handbremse) den Bestimmungen von
Punkt 6.2.2 genügen.
2.2. Das Fahrzeug kann entweder mit einem Seitenständer, einem Mittelständer
oder mit beiden Ständerarten ausgerüstet sein.
2.3. Wenn der Ständer im unteren Bereich oder an der Unterseite des Fahrzeugs
angebracht ist, muß (müssen) das (die) äußere(n) Ende(n) des
Ständers zur Erreichung der geschlossenen bzw. Fahrtstellung nach
hinten klappen.
3. BESONDERE VORSCHRIFTEN
3.1. Seitenständer
3.1.1. Der Seitenständer muß:
3.1.1.1. das Fahrzeug so abstützen können, daß die seitliche Standfestigkeit des
Fahrzeugs sowohl auf einer horizontalen Aufstellfläche als auch auf
geneigtem Untergrund sichergestellt ist, damit das Fahrzeug nicht zu
leicht stärker geneigt (und somit nicht um den Auflagepunkt des
Seitenständers gekippt) bzw. zu leicht in die Senkrechte zurück und
darüber hinaus geneigt (und somit in Richtung der dem Seitenständer
gegenüberliegenden Seite gekippt) werden kann;
3.1.1.2. das Fahrzeug so abstützen können, daß seine Standfestigkeit sichergestellt
ist, wenn das Fahrzeug auf geneigtem Untergrund im Sinne des
Punktes 6.2.2 abgestellt wird;
3.1.1.3. automatisch in die geschlossene bzw. Fahrtstellung nach hinten
klappen können,
3.1.1.3.1. sobald das Fahrzeug in seine normale (senkrechte) Fahrtstellung
gebracht wird oder
3.1.1.3.2. sobald das Fahrzeug vom Fahrer absichtlich nach vorne geschoben
wird;
3.1.1.4. ungeachtet der Bestimmungen aus Punkt 3.1.1.3 so ausgelegt und
gebaut sein, daß er nicht automatisch einklappt, wenn sein Neigungs-
winkel unbeabsichtigt verändert wird (z. B. wenn das Fahrzeug durch
einen Dritten leicht angestoßen oder vom Luftzug eines vorbeifahrenden
Fahrzeugs erfaßt wird),
3.1.1.4.1. wenn er sich in ausgeklappter bzw. Parkstellung befindet,
3.1.1.4.2. wenn das Fahrzeug geneigt wird, damit das äußere Ende des Seitenständers
den Boden berühren kann, und
3.1.1.4.3. wenn das Fahrzeug unbeaufsichtigt geparkt wird.
3.1.2. Die Bestimmungen aus Punkt 3.1.1.3 gelten nicht für Fahrzeuge, die
so ausgelegt sind, dass sie von ihrem Motor nicht angetrieben werden
können, solange der Seitenständer ausgeklappt ist.
3.2. Mittelständer
3.2.1. Der Mittelständer muß:
3.2.1.1. das Fahrzeug so abstützen können, daß seine Standfestigkeit sichergestellt
ist, unabhängig davon, ob ein Rad, beide Räder oder kein Rad
mit der Aufstellfläche in Berührung kommt; dies gilt
3.2.1.1.1. auf einer horizontalen Aufstellfläche,
3.2.1.1.2. unter Neigungsbedingungen,
3.2.1.1.3. auf geneigtem Untergrund gemäß Punkt 6.2.2;
3.2.1.2. automatisch in die geschlossene bzw. Fahrtstellung nach hinten
klappen können,
3.2.1.2.1. sobald sich das Fahrzeug so weit nach vorne bewegt, daß der Mittelständer
von der Aufstellfläche weggezogen wird.
3.2.2. Die Bestimmungen aus Punkt 3.2.1.2 gelten nicht für Fahrzeuge, die
so ausgelegt sind, daß der Motor nicht gestartet werden kann, solange
der Mittelständer ausgeklappt ist.
4. SONSTIGE VORSCHRIFTEN
4.1. Die Fahrzeuge können darüber hinaus mit einer Kontrolleuchte ausgestattet
sein, die für den sitzenden Fahrer in Fahrstellung deutlich
sichtbar sein muß. Diese Leuchte muß aufleuchten, sobald der
Zündkontakt geschlossen wird, und so lange weiter leuchten, bis sich
der Ständer in der geschlossenen bzw. Fahrstellung befindet.
4.2. Jeder Ständer muß mit einem Rückhaltesystem ausgerüstet sein, das
ihn in eingeklappter bzw. Fahrstellung hält. Dieses System kann aus
folgenden Elementen bestehen:
— aus zwei unabhängigen Vorrichtungen, z. B. zwei einzelnen Federn
oder einer Feder und einer Rückhaltevorrichtung (z. B. ein Klemmhalter),
oder
— aus einer einzigen Vorrichtung, für die ein einwandfreies Funktionieren
über mindestens
— 10 000 normale Beanspruchungszyklen bei Fahrzeugen mit
zwei Ständern
oder
— 15 000 normale Beanspruchungszyklen bei Fahrzeugen mit
einem Ständer
nachgewiesen werden muß.
5. STANDFESTIGKEITSPRÜFUNGEN
5.1. Um die Fähigkeit eines Ständers, die Standfestigkeit eines Fahrzeugs
gemäß den Punkten 3 und 4 gewährleisten zu können, zu bestimmen,
sind die folgenden Prüfungen durchzuführen:
hm die mühle in horizontaler position zu parken wäre auch irgendwie doof
[quote="Huskybrenner"]"Is ´n grüner Roller von ATU gekauft"
"Ach so......nee, wir haben nur Röllchen für Rote und blaue Roller !"
" Echt ? Schade...tschüß.."[/quote]
Macht das mal mit Deiner HVA vor der Eisdiele, hast bestimmt alle Blicke auf Dich gerichtet. lachender Bösling
muss ich nich wirklich ausprobieren
;)
[quote="Huskybrenner"]"Is ´n grüner Roller von ATU gekauft"
"Ach so......nee, wir haben nur Röllchen für Rote und blaue Roller !"
" Echt ? Schade...tschüß.."[/quote]
Und es stand wirklich drauf, das der Ständer vor Ort entfernt wurde.
Damit gab es den Stempel.
Er sagte zwar: " Ist nicht im Sinne des Erfinders....aber...." und gut war es.
Ich war auch mal mit einer KLX 250 da, die keinen Kickstarter hatte.
Auch das war laut Prüfer zwar noch nie vorgekommen, aber er gab mir den Stempel..
Wäre ja meine Sache wenn ich die Kiste anschieben müßte.
Da bezahlst viel Geld und die Brüder machen was sie wollen....
Fällt eigentlich nur mir auf, wie völlig verdreht, übertrieben und quasi lächerlich die oben gezeigte Richtlinie ist ?
Ihr lacht über mich, weil ich anders bin,
ich lache über Euch, weil Ihr alle gleich seid.
Asphalt ist ein Gefängnis für fehlkonstruierte Fahrzeuge !