Ist es nicht.
So schnell schreib ich keinen "schwachsinn" Kullerauge
Sry, aber in dem Fall doch...
Wenn unser Gesetz so einfach wäre, daß man sich nur einen passenden Paragraphen aussuchen müßte, ohne mögliche Gegenverordnungen und -gesetze beachten zu müssen, dann bräuchten wir keine Anwälte.
Das is'n kniffeliges Thema, mit dem sich schon so manche Gerichte auseinandergesetzt haben.
Du hast lt. § 127 dieses "Recht" lt. Verordnung nur bei unmittelbarer Gefahr im Verzug (und zwar für dein eigenes Leben) und bei zweifelsfreiem Vorliegen einer Straftat. Selbst dann kann dich die festgehaltene Person wegen Freiheitsberaubung anzeigen und in dem Fall wird das Gericht mit dem Fall beschäftigt, welches dann im Zweifel entscheiden muß welches Recht im Verhältnis gerechtfertigt angewandt wird.
Wir hatten so einen Fall vor Jahren in meiner Heimatstadt, wo Vater u. Sohn einen Dieb in ihrem Laden auf frischer Tat ertappt haben, ihn überwältigten und ihn bis zum Eintreffen der sofort benachrichtigten Polizei zu einem Paket verschnürt in eine Schubkarre gelegt haben.
Als die Polizei kam, hat der Typ beide sofort angezeigt, außerdem noch auf Körperverletzung und wegen der unverhältnismäßigen "Festnahme" des Diebs sind beide für mehrere Jahre in den Bau gewandert.
Stand fett in der Zeitung der Fall.
Für unseren Fall hier war derjenige aber zweifelsfrei nicht berechtigt, jemanden festzuhalten.
Wie gesagt - kannste machen, aber auf eigene Gefahr für dich selbst.
edit
Stimmt aber hinsichtlich der Rechtsbelehrung - für absolute Klarheit würde ich auch anwaltlichen Rat vorschlagen.
NUR - du gehst bei deinem Paragraphen von einer Straftat aus (oder vielmehr wäre diese die Voraussetzung für die Anwendung der StPO), was hier aber nicht der Fall war.
Andererseits hätte sich der Jäger zweifelsfrei der Freiheitsberaubung schuldig gemacht, hätte der unseren Aspiranten festgehalten.
Und außerdem muß der gute Sector niemandem außer der Polizei auf Verlangen seine Identität beweisen, bzw. seinen Perso zeigen oder sonst irgendwas in der Richtung.